Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Papiere, nachfolgend Produkte genannt. Alle Produkte werden unter Beachtung der Stoffzusammensetzung und der Gewichtsnormierung geliefert. Ausgenommen sind Spezialsorten, deren Flächengewicht und übrige Eigenschaften durch technologische Gegebenheiten bestimmt sind.

2. Mengentoleranzen

Produkte in, für den Hersteller üblichen Qualitäten, Flächengewichten und Formaten:

Für Spezialanfertigungen und nicht übliche Flächengewichte gilt:

3. Flächengewichtstoleranzen

Die Flächengewichtstoleranz beträgt:

+/- 5 % bei Papieren von mehr als 40 gr/m2

+/- 6 % bei papieren von weniger als 40 gr/m2

Massgebend ist das durchschnittliche Gewicht der Anfertigung und nicht das Gewicht einzelner Bogen oder Rollenteile.

4. Toleranzen in einer Richtung

Ist vereinbart, dass Abweichungen in der Menge und / oder im Flächengewicht nur in einer Richtung zulässig sein soll, so verdoppeln sich die unter Ziff.2,3 und 10.2 vorgesehenen Toleranzen.

5. Bogentoleranzzahl pro Paket

Die angegebene Bogenzahl pro Paketeinheit darf nicht mehr als +/- 5% varieren.

6. Qualitätsabweichungen

Kleinere Abweichungen in Festigkeit, Dicke, Nuance, Glätte usw. sind vorbehalten.

7. Abweichungen bei anderen Eigenschaften, Spezialanfertigungen

Bei allen anderen technischen Eigenschaften, deren Toleranzen vorstehend nicht angegeben sind, haftet der Verkäufer nicht für geringfügige Abweichungen, sofern die gelieferte Ware für den bei der Bestellung vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Der Käufer von Spezialanfertigungen ist auch dann verpflichtet, die ursprünglich bestellte Auftragsmenge abzunehmen, wenn diese leichte Abweichung von bis zu 10% aufweist, jedoch für denselben Verwendungszweck wie die bestellten Papiere geeignet sind.

8. Massabweichungen

Bei normalen Feuchtigkeitsbedingungen sind folgende Massabweichungen für Länge und Breite der Formate zulässig:

   Querschneiderschnitt                   min. +/- 0.2 % oder 0.4% *

   Mit 4-seitigem Planschneiderschnitt min. +/- 0.15 % oder 0.3%*

* wenn keine Abweichung nach unten akzeptiert wird und wenn dies im Auftrag vermerkt wurde.

9. Verpackung

Tauschpaletten im Streckengeschäft werden nicht verrechnet. Andere Verpackungen, welche gegenüber dieser Normverpackung zusätzliche Kosten und Umtriebe verursachen, bedingen einen Zuschlag. Verpackungsmaterialien üblicher Art wie Papier, Holz, Pappe und Bindematerialien werden nicht zurückgenommen.

10. Preisstellung und Fakturierung

Bei kundenspezifischen Anfertigungen von Formatpapieren erfolgt die Berechnung in der Regel per 100 kg netto, wobei der Paketumschlag mit gewogen wird. Bei der Anfertigung in Rollen gilt brutto für netto.

Die Fakturierung von Anfertigungen in Formaten erfolgt aufgrund des effektiven Gewichtes.
Bei übergewichtigem Papier wird höchstens das unter Ziffer 3 vorgesehene Uebergewicht verrechnet. Als Ausnahme hievon gilt ein Uebergewicht von lediglich 2% für Naturpapiere und gestrichene Papiere in Formaten, in Gewichten von 60 gr/m2 und mehr. Auch für sie gilt die Uebergewichtstoleranz im Sinne von Ziffer 3 von 5%, sofern der Abnehmer spezielle Verpackungsvorschriften macht (ausgenommen sind gummierte, beschichtete und geklebte Papiere). Aenderungen der Preise und der Lieferbedingungen bleiben vorbehalten.

11. Lieferungen

11.1. Inlandlieferungen

Wenn nicht anders vereinbart, erfolgen Inlandlieferungen per Camion frei Haus des Empfängers (Parterre – Wareneingang des Empfängers). Für erschwerten Ablad wird ein Zuschlag erhoben. Spezielle Lieferungen und Transporte werden nach Aufwand verrechnet. Mehrkosten für Expresslieferung wird in Rechnung gestellt.

Wenn der Käufer die Waren nach ihrer Fertigstellung  nicht abholt oder die fällige Lieferung aufschiebt, ist der Verkäufer berechtigt die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern oder Lagerkosten zu verlangen, wenn der Verkäufer die Ware in seinem eigenen Lager unterbringt.

11.2. Exporte

Für Exporte gelten die in den individuellen Auftragsbestätigungen festgehaltenen Versandbedingungen.

12. Transporte

Der Transport geht auf Gefahr des Bestellers. Allfällige Transportschäden sind beim Empfang der Ware dem Transportunternehmen schriftlich zu melden. Für später gemeldete Transportschäden kann keine Haftung übernommen werden.

13. Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders definiert 30 Tage netto ab Fakturadatum. Allfällige Zahlungsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen verrechnet.

14. Mängel

14.1. Direkte Mängel

Der Empfänger ist verpflichtet, die Ware sofort nach Empfang auf ihre Uebereinstimmung mit der Auftragsbestätigung zu prüfen. Mängel, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat und die bei der Eingangskontrolle erkennbar sind, müssen innert 5 Arbeitstagen nach Empfang der Sendung gemeldet werden. Versäumt dies der Käufer, so gilt die gekaufte Ware als genehmigt, soweit es sich nicht um versteckte Mängel handelt.

14.2. Versteckte Mängel

Kommen versteckte Mängel zu Vorschein, so sind diese nach ihrer Entdeckung sofort zu melden.

14.3. Ansprüche des Käufers

Dem Käufer steht unter Ausschluss aller anderen Ansprüche das Recht zu, entweder die Vergütung des nachgewiesenen Minderwertes oder die Lieferung vollwertigen Ersatzes innert angemessener Frist unter Rückgabe des beanstandeten Papiers zu verlangen. Ein Anspruch auf Schadenersatz, der über den Wert der beanstandeten Ware hinausgeht, besteht nicht. Wenn ein Mangel rechtzeitig reklamiert worden ist, kann eine Weiterverarbeitung der Ware, die Gegenstand der Reklamation ist, nur mit Zustimmung der Verkäufers und nach Festlegung der allfälligen Kosten erfolgen. Die Beanstandung der gelieferten Ware entbindet nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung, sofern die Ware im Besitz des Käufers bleibt.

14.4. Folgemängel

Auf die Vergütung von Kosten für Folgeschäden wie Wartezeit usw. besteht keinerlei Anspruch.

14.5. Verjährung

Für Mängel, die nach Ablauf von 6 Monaten ab Fakturadatum gemeldet werden, wird keine Haftung übernommen.

15. Betriebsunterbrechungen

Betriebsunterbrechungen jeglicher Art und Ursache, welche die Produktion beeinträchtigen, sowie Transporthindernisse und Zufuhrmangel bewirken eine Verlängerung aller Fristen und Hinausschiebung aller Termine um die Dauer der Betriebsbehinderung oder Betriebsunterbrechung. Dadurch können keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

16. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.

17. Gerichtsstand 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Ansprüche das Rechtsdomizil der Verkäufers. Das Schweizer Recht findet Anwendung.

Papierfabrik Netstal AG.                                                                       Netstal, April 2010

 

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